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BK 2025 621

Obergericht

Bern OG · 2026-08-03 · Deutsch BE
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Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 15. Dezember 2025 wies die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Gesuch von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2025 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung, die rückwirkende Einsetzung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger sowie die Befreiung von der Leistung eines Kostenvorschus- ses. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2025 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen ein Beschwerdeverfahren und bot der Gene- ralstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese Stellungnahme reichte die Generalstaatsanwaltschaft am 19. Januar 2026 ein.

E. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts des Kantons Bern [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die verweigerte Beiordnung einer amtlichen Verteidigung unmittelbar in seinen recht- lich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer beantragte die Befreiung von der Leistung eines Kostenvor- schusses. Nachdem die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer eine solche mit Blick auf Art. 383 Abs. 1 StPO gar nicht anordnen konnte, da der Beschwerdefüh- rer Beschuldigter ist, ist dieser Antrag als gegenstandslos abzuschreiben.

E. 2.3 Auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 oder rechtlichen Schwierigkeiten, denen die betroffene Person selbst nicht ge- wachsen wäre (sog. relativ schwerer Fall), als geboten beurteilte (vgl. BGE 143 I 164 E. 3.5 mit Hinweisen). Aus dieser Rechtsprechung und dem Wortlaut von Abs. 3 («jedenfalls dann nicht») folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte unterschritten werden. Die Verwendung des Wortes «namentlich» in Abs. 2 macht deutlich, dass nicht ausgeschlossen ist, neben den beiden in diesem Absatz genannten Kriterien weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Ob die Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person geboten ist, kann mithin nicht schematisch beurteilt werden; vielmehr sind die konkreten Um- stände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Allgemein gilt, dass die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten umso geringer sind, je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, und um- gekehrt (zum Ganzen: BGE 143 I 164 E. 3.6 mit Hinweisen; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 7B_935/2023 vom 28. August 2024 E. 2.1; 1B_205/2019 vom

14. Juni 2019 E. 2 sowie 1B_192/2018 vom 17. Juli 2018 E. 2.2; je mit Hinweisen). Droht zwar ein erheblicher, nicht aber ein besonders schwerer Eingriff, müssen zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierig- keiten hinzukommen, denen die betroffene Person – auf sich allein gestellt – nicht gewachsen wäre. Als besondere Schwierigkeiten, die eine amtliche Vertretung rechtfertigen können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Be- tracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Auch familiäre Interessenkonflikte, Sprachschwierigkeiten, mangelnde Schulbildung oder die Konfrontation mit anwaltlich vertretenen Gegenparteien bzw. Mitbeschuldigten können tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen, welche insgesamt betrachtet für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_935/2023 vom 28. August 2024 E. 2.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen).

E. 3.1 Gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wah- rung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich ge- boten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsäch- licher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Per- son allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jeden- falls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO).

E. 3.2 Art. 132 StPO nimmt die frühere bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 3 Bst. c EMRK auf, die je nach Schwere der Strafdro- hung eine amtliche Verteidigung grundsätzlich nur bei besonderen tatsächlichen

E. 4 Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (S. 50). Die im Strafbefehl vom 04.12.2025 ausgefällte Sanktion von 90 Tagessätzen à CHF 80.00 ist noch im Bagatellbereich. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine besonderen Umstände vorliegen, welche den Beizug einer amtlichen Verteidigung zu rechtfertigen vermögen. Der Beschuldigte ist auch ohne amtli- che Verteidigung in der Lage, seine Sicht der Dinge darzutun. Somit erübrigt sich eine Erörterung der finanziellen Bedürftigkeit. Das Gesuch ist abzuweisen.

E. 4.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung wie folgt: Vorab ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung nicht erfüllt sind. Insbesondere ist keine Untersuchungshaft angeordnet worden, es droht keine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr und es ist auch nicht ersichtlich bzw. wird nicht geltend gemacht, dass der Be- schuldigte wegen seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht in der Lage wäre, seine Verfah- rensinteressen ausreichend wahrzunehmen. Darüber hinaus bietet der Straffall weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten, denen der Beschuldigte nicht gewachsen wäre. Solche werden durch die Verteidigung auch lediglich pauschal geltend gemacht. Der Sachverhalt ist klar umrissen und - wenn auch (teilweise) bestritten - leicht überschaubar. Der Beschuldigte soll seinen familienrechtlichen Unterhaltspflichten gegenüber seinen Kindern C.________ und D.________ nicht nachgekommen sein. Der Beschuldigte ist diesbe- züglich bereits einvernommen worden, wobei er Aussagen gemacht hat. Weitere Beweismassnahmen drängen sich hier nicht auf. Der Aktenumfang ist sehr bescheiden und es stellen sich keine heiklen materiellrechtlichen Fragen. Der Tatbestand von Art. 217 StGB ist darüber hinaus weder komplex noch für einen Laien unverständlich. Die Strafe entspricht im Übrigen den Richtlinien des Verbands

E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass er nicht über die erforderlichen Mittel verfüge, um die Verteidigung privat zu finanzieren. Die Staatsanwaltschaft habe seine finanzielle Lage nicht geprüft, obwohl dies gestützt auf Art. 132 Abs. 1 StPO zwingend erforderlich gewesen wäre. Weiter legt der Beschwerdeführer dar, dass der Straftatbestand der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) im engen Zusammen- hang mit familienrechtlichen Fragen stehe, was vertiefte Kenntnisse des Zivil- und Strafrechts erfordere. Er bestreite den Sachverhalt teilweise. Beweiswürdigung und rechtliche Qualifikation seien nicht trivial. Die ausgesprochene Sanktion von 90 Ta- gessätzen à CHF 80.00 sei nicht mehr als Bagatelle zu qualifizieren, da sie eine erhebliche Belastung darstelle und im Strafregister eingetragen werde. Selbst wenn man dies anders sehen wolle, könne eine amtliche Verteidigung mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung auch bei Bagatelldelikten geboten sein.

E. 4.3 Bedürftigkeit stellt zwar eine notwendige, für sich allein aber keine hinreichende Voraussetzung für eine amtliche Verteidigung dar. Da die Staatsanwaltschaft die weiteren Voraussetzungen verneinte, musste sie sich entgegen dem Beschwerde- führer nicht weiter mit seiner finanziellen Situation beschäftigen. Der Beschwerdeführer behauptet, dass Beweiswürdigung und rechtliche Qualifika- tion im vorliegenden Fall nicht trivial seien, führt dies jedoch nicht weiter aus. Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Höhe des hypothetischen Einkommens rechtskräftig entschieden wurde. Darum wusste auch der Beschwerdeführer (Ein- vernahme vom 29. September 2025, Z. 61 f.). Er erklärte, dass die gerichtliche Be- rechnung der Unterhaltspflicht nicht geändert worden sei (Z. 51). Die Höhe des hy- pothetischen Einkommens stelle den einzigen Grund dar, wieso er mit den Unter- haltszahlungen nicht einverstanden gewesen sei (Z. 68). Er habe auch keinen Teil- betrag gezahlt, da ihm nichts übriggeblieben sei (Z. 42 f.). Der Beschwerdeführer vermochte in seiner Einvernahme damit detailliert Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse zu geben (Z. 30-43, 85-87, 108-115). Er wusste um seine Zahlungs- pflicht, auch wenn er das rechtskräftig festgesetzte hypothetische Einkommen für überhöht hält und den Unterhalt nicht habe zahlen können, da ihm am Ende des Monats nichts übriggeblieben sei. Mit der Staatsanwaltschaft kann sodann festge- halten werden, dass sich keine weiteren Beweismassnahmen aufdrängen, der Ak- tenumfang sehr bescheiden ist und sich keine heiklen materiellrechtlichen Fragen stellen. Es ist m.a.W. nicht ersichtlich, inwiefern das Verfahren rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten bietet; der Beschwerdeführer legt dies auch nicht dar. Ein rechtskräftiges Zivilurteil ist zudem auch für das Strafgericht verbindlich, eine nachträgliche Befreiung von der Unterhaltspflicht bildet auch keinen Revisions- grund für das gestützt auf Art. 217 StGB ergangene Strafurteil (TRECHSEL/ARNAIZ,

E. 4.4 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 5 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gegenstandslosigkeit des Antrags zur Sicherheitsleistung hat der Beschwerdeführer zu verantworten, da eine solche gar nicht angeordnet werden konnte. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’400.00, dem un- terliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

E. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Dispositiv
  1. Der Antrag auf Befreiung von der Leistung eines Kostenvorschusses wird als gegen- standslos abgeschrieben.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Es wird keine Entschädigung gesprochen.
  5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 621 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 15. Dezember 2025 (BJS 25 11465)

2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2025 wies die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Gesuch von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2025 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung, die rückwirkende Einsetzung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger sowie die Befreiung von der Leistung eines Kostenvorschus- ses. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2025 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen ein Beschwerdeverfahren und bot der Gene- ralstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese Stellungnahme reichte die Generalstaatsanwaltschaft am 19. Januar 2026 ein. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts des Kantons Bern [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die verweigerte Beiordnung einer amtlichen Verteidigung unmittelbar in seinen recht- lich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2 Der Beschwerdeführer beantragte die Befreiung von der Leistung eines Kostenvor- schusses. Nachdem die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer eine solche mit Blick auf Art. 383 Abs. 1 StPO gar nicht anordnen konnte, da der Beschwerdefüh- rer Beschuldigter ist, ist dieser Antrag als gegenstandslos abzuschreiben. 2.3 Auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wah- rung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich ge- boten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsäch- licher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Per- son allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jeden- falls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). 3.2 Art. 132 StPO nimmt die frühere bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 3 Bst. c EMRK auf, die je nach Schwere der Strafdro- hung eine amtliche Verteidigung grundsätzlich nur bei besonderen tatsächlichen

3 oder rechtlichen Schwierigkeiten, denen die betroffene Person selbst nicht ge- wachsen wäre (sog. relativ schwerer Fall), als geboten beurteilte (vgl. BGE 143 I 164 E. 3.5 mit Hinweisen). Aus dieser Rechtsprechung und dem Wortlaut von Abs. 3 («jedenfalls dann nicht») folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte unterschritten werden. Die Verwendung des Wortes «namentlich» in Abs. 2 macht deutlich, dass nicht ausgeschlossen ist, neben den beiden in diesem Absatz genannten Kriterien weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Ob die Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person geboten ist, kann mithin nicht schematisch beurteilt werden; vielmehr sind die konkreten Um- stände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Allgemein gilt, dass die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten umso geringer sind, je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, und um- gekehrt (zum Ganzen: BGE 143 I 164 E. 3.6 mit Hinweisen; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 7B_935/2023 vom 28. August 2024 E. 2.1; 1B_205/2019 vom

14. Juni 2019 E. 2 sowie 1B_192/2018 vom 17. Juli 2018 E. 2.2; je mit Hinweisen). Droht zwar ein erheblicher, nicht aber ein besonders schwerer Eingriff, müssen zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierig- keiten hinzukommen, denen die betroffene Person – auf sich allein gestellt – nicht gewachsen wäre. Als besondere Schwierigkeiten, die eine amtliche Vertretung rechtfertigen können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Be- tracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Auch familiäre Interessenkonflikte, Sprachschwierigkeiten, mangelnde Schulbildung oder die Konfrontation mit anwaltlich vertretenen Gegenparteien bzw. Mitbeschuldigten können tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen, welche insgesamt betrachtet für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_935/2023 vom 28. August 2024 E. 2.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung wie folgt: Vorab ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung nicht erfüllt sind. Insbesondere ist keine Untersuchungshaft angeordnet worden, es droht keine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr und es ist auch nicht ersichtlich bzw. wird nicht geltend gemacht, dass der Be- schuldigte wegen seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht in der Lage wäre, seine Verfah- rensinteressen ausreichend wahrzunehmen. Darüber hinaus bietet der Straffall weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten, denen der Beschuldigte nicht gewachsen wäre. Solche werden durch die Verteidigung auch lediglich pauschal geltend gemacht. Der Sachverhalt ist klar umrissen und - wenn auch (teilweise) bestritten - leicht überschaubar. Der Beschuldigte soll seinen familienrechtlichen Unterhaltspflichten gegenüber seinen Kindern C.________ und D.________ nicht nachgekommen sein. Der Beschuldigte ist diesbe- züglich bereits einvernommen worden, wobei er Aussagen gemacht hat. Weitere Beweismassnahmen drängen sich hier nicht auf. Der Aktenumfang ist sehr bescheiden und es stellen sich keine heiklen materiellrechtlichen Fragen. Der Tatbestand von Art. 217 StGB ist darüber hinaus weder komplex noch für einen Laien unverständlich. Die Strafe entspricht im Übrigen den Richtlinien des Verbands

4 Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (S. 50). Die im Strafbefehl vom 04.12.2025 ausgefällte Sanktion von 90 Tagessätzen à CHF 80.00 ist noch im Bagatellbereich. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine besonderen Umstände vorliegen, welche den Beizug einer amtlichen Verteidigung zu rechtfertigen vermögen. Der Beschuldigte ist auch ohne amtli- che Verteidigung in der Lage, seine Sicht der Dinge darzutun. Somit erübrigt sich eine Erörterung der finanziellen Bedürftigkeit. Das Gesuch ist abzuweisen. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass er nicht über die erforderlichen Mittel verfüge, um die Verteidigung privat zu finanzieren. Die Staatsanwaltschaft habe seine finanzielle Lage nicht geprüft, obwohl dies gestützt auf Art. 132 Abs. 1 StPO zwingend erforderlich gewesen wäre. Weiter legt der Beschwerdeführer dar, dass der Straftatbestand der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) im engen Zusammen- hang mit familienrechtlichen Fragen stehe, was vertiefte Kenntnisse des Zivil- und Strafrechts erfordere. Er bestreite den Sachverhalt teilweise. Beweiswürdigung und rechtliche Qualifikation seien nicht trivial. Die ausgesprochene Sanktion von 90 Ta- gessätzen à CHF 80.00 sei nicht mehr als Bagatelle zu qualifizieren, da sie eine erhebliche Belastung darstelle und im Strafregister eingetragen werde. Selbst wenn man dies anders sehen wolle, könne eine amtliche Verteidigung mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung auch bei Bagatelldelikten geboten sein. 4.3 Bedürftigkeit stellt zwar eine notwendige, für sich allein aber keine hinreichende Voraussetzung für eine amtliche Verteidigung dar. Da die Staatsanwaltschaft die weiteren Voraussetzungen verneinte, musste sie sich entgegen dem Beschwerde- führer nicht weiter mit seiner finanziellen Situation beschäftigen. Der Beschwerdeführer behauptet, dass Beweiswürdigung und rechtliche Qualifika- tion im vorliegenden Fall nicht trivial seien, führt dies jedoch nicht weiter aus. Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Höhe des hypothetischen Einkommens rechtskräftig entschieden wurde. Darum wusste auch der Beschwerdeführer (Ein- vernahme vom 29. September 2025, Z. 61 f.). Er erklärte, dass die gerichtliche Be- rechnung der Unterhaltspflicht nicht geändert worden sei (Z. 51). Die Höhe des hy- pothetischen Einkommens stelle den einzigen Grund dar, wieso er mit den Unter- haltszahlungen nicht einverstanden gewesen sei (Z. 68). Er habe auch keinen Teil- betrag gezahlt, da ihm nichts übriggeblieben sei (Z. 42 f.). Der Beschwerdeführer vermochte in seiner Einvernahme damit detailliert Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse zu geben (Z. 30-43, 85-87, 108-115). Er wusste um seine Zahlungs- pflicht, auch wenn er das rechtskräftig festgesetzte hypothetische Einkommen für überhöht hält und den Unterhalt nicht habe zahlen können, da ihm am Ende des Monats nichts übriggeblieben sei. Mit der Staatsanwaltschaft kann sodann festge- halten werden, dass sich keine weiteren Beweismassnahmen aufdrängen, der Ak- tenumfang sehr bescheiden ist und sich keine heiklen materiellrechtlichen Fragen stellen. Es ist m.a.W. nicht ersichtlich, inwiefern das Verfahren rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten bietet; der Beschwerdeführer legt dies auch nicht dar. Ein rechtskräftiges Zivilurteil ist zudem auch für das Strafgericht verbindlich, eine nachträgliche Befreiung von der Unterhaltspflicht bildet auch keinen Revisions- grund für das gestützt auf Art. 217 StGB ergangene Strafurteil (TRECHSEL/ARNAIZ,

5 in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Aufl. 2025, N. 9 zu Art. 217 StGB mit Hinweisen). Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch nicht darzutun, dass es sich nicht um eine Bagatelle handeln sollte. Es ist ihm zwar beizupflichten, dass auch unter- halb der Schwelle von Art. 132 Abs. 3 StPO keine Bagatelle vorliegen kann. Aller- dings bringt er zur Begründung einzig die Höhe der Sanktion und den Eintrag im Strafregister vor. Die Anzahl der Tagessätze liegt jedoch deutlich unter der Baga- tellschwelle, weshalb diese zur Begründung nicht taugt. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich ausserdem nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Sie ist bei der Bagatellschwelle nicht massgebend. Ebenfalls systemimmanent ist die Tatsache, dass die Verurteilung zu einer Geldstrafe eine Eintragung im Strafregister nach sich zieht (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Ziffer 1 Strafregistergesetz [StReG; SR 330]). Auch daraus kann der Be- schwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nur am Rande ist festzu- halten, dass ein Widerruf der bedingt ausgesprochenen Vorstrafe im Strafbefehl vom 4. Dezember 2025 nicht angeordnet worden ist. 4.4 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gegenstandslosigkeit des Antrags zur Sicherheitsleistung hat der Beschwerdeführer zu verantworten, da eine solche gar nicht angeordnet werden konnte. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’400.00, dem un- terliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Der Antrag auf Befreiung von der Leistung eines Kostenvorschusses wird als gegen- standslos abgeschrieben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 10. Juni 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Pittet i.V. Gerichtsschreiber Rubli Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.